Als privater Bauherren und Eigentümer müssen Sie das jetzt unbedingt über das neue Gebäude-Energiegesetz wissen

Als privater Bauherren und Eigentümer müssen Sie das jetzt unbedingt über das neue Gebäude-Energiegesetz wissen

Türdichtung richtig einsetzen: Wie befestige ich die ideale Lippendichtung? Du liest Als privater Bauherren und Eigentümer müssen Sie das jetzt unbedingt über das neue Gebäude-Energiegesetz wissen 3 Minuten Weiter Neue Türdichtung verbaut - jetzt schließt die Tür nicht mehr

Als privater Bauherren und Eigentümer müssen Sie das jetzt unbedingt über das neue Gebäude-Energiegesetz wissen

Was ist das Gebäudeenergiegesetz und wer muss es beachten?

Das Gebäude-Energiegesetz, kurz GEG, enthält alle wichtigen Bestimmungen zu den Energieanforderungen der Gebäude in Deutschland. Es ist seit dem 01.11.2020 gültig und soll sowohl beim Einsparen von Energien helfen als auch dabei, die Nutzung von erneuerbaren Energien voranzutreiben. Ein weiteres Ziel ist es, langfristig unabhängiger von Energieimporten zu werden.

 

Was sind die Neuerungen 2023?

Seit dem 01.01.2023 gibt es vom Ministerium eine Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes. Eine weitere Novellierung und ein erneuter Umstieg soll im Jahr 2025 in Kraft treten. Diese Anpassungen sollen das Erreichen der Klimaschutzziele und eine Schonung der Umwelt gewährleisten. Ebenso hat die momentan bestehende Energiekrise entsprechende Änderungen notwendig gemacht.

 

Wann ist das Gebäudeenergie-Gesetz anzuwenden?

Das Gebäude-Energiegesetz betrifft das Wärmenetz sowohl von Neu- als auch Bestandsbauten im privaten und öffentlichen Bereich. Aktuelle Novelle legt fest, dass alle Neubauten ab dem Jahr 2023 nachdem Effizienzstandard 55 erfolgen müssen. Das bedeutet, dass sich der jährliche Energiebedarf von 75 auf 55 Prozent verringert. Ab dem Jahr 2025 soll sogar nur noch der Effizienzstandard 40 für jeden Neubau gelten.

 

Heizverhalten: Darauf müssen sich Eigentümer künftig einstellen

Dass Gas- und Ölheizungen irgendwann komplett abgeschafft werden, ist schon länger Plan der Bundesregierung. Stattdessen sollen Wärmepumpen und andere alternative Heizsysteme stärker in den Vordergrund treten. Inwieweit das realisiert werden kann, ist jedoch noch völlig unklar. Die Verschärfung des Neubaustandards besagt allerdings, dass der zulässige Primärenergiebedarf sowohl für Heizung und Warmwasserbereitung als auch für Lüftung und Kühlung nun mehr auf 55 Prozent reduziert wird. Die Anforderungen an den Wärmeschutz, also die Gebäudedämmung, sind davon nicht betroffen.

 

In Paragraf 111 sind die Übergangsvorschriften genau geregelt. Alle Wohngebäude, deren Sanierung oder Renovierung vor 2023 beantragt wurde, sind nicht betroffen.

 

Welche Bauten sind nicht betroffen?

Das Gebäudeenergie-Gesetz gilt für alle neuen und bestehenden Bauten, die beheizt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Von den Neuerungen nicht betroffen sind unter anderem:

  • Stallanlagen
  • Gewächshäuser
  • Traglufthallen
  • provisorisch errichtete Häuser mit einer maximalen Nutzungsdauer von zwei Jahren

 

Was gilt hinsichtlich Solarenergie?

Alle Betreiber von Photovoltaikanlagen wird es freuen: Die Anrechnung von Strom aus Solaranlagen wird erleichtert. Damit sollen neue Anreize für die Ausnutzung von Dachflächen für die Energieerzeugung geschaffen werden. Strom aus erneuerbaren Energien, der vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird, darf von nun an bei der Ermittlung des primären Energiebedarfs hinzugerechnet werden.

 

Wann muss nach der Neufassung des Gesetzes saniert werden?

Wie sieht nun aber die Pflicht zur Sanierung für alle Hauseigentümer aus? Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss sich zwingend an die Anforderungen des Gesetzes halten. Doch auch bei einem Eigentümerwechsel greift die Sanierungspflicht. Bei einem unsanierten Haus haben Neueigentümer demnach zwei Jahre Zeit, um alle notwendigen energtischen Sanierungen an der Immobilie vorzunehmen und damit dem Gebäudeenergie-Gesetz gerecht zu werden. Wichtig: Für denkmalgeschützte Immobilien gelten häufig andere energetische Voraussetzungen.

 

Was ist bei Nichtwohngebäuden zu beachten?

Unter einem Nichtwohngebäude zählt man alle Bauten, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Das sind zum Beispiel Büro-und Verwaltungsgebäude oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Ähnlich wie für normale Wohngebäude wird auch hier das sogenannte Modellgebäudeverfahren angewandt. Nach diesem Referenzgebäude Prinzip gibt es auch hier spezielle Bestimmungen hinsichtlich des Jahres-Primärenergiebedarfs, den Wärmeschutz, den Hitzeschutz, die Wärmebrücken und die Dichtheit.

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