Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude und Neubau – was Sie wissen sollten

Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude und Neubau – was Sie wissen sollten

Welchen Kleber für Gummidichtungen verwenden? Du liest Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude und Neubau – was Sie wissen sollten 3 Minuten Weiter Welche Heizungen sollen verboten werden – das steht im Gebäudeenergiegesetz

Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude und Neubau – was Sie wissen sollten

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, mit dem langfristigen Ziel, die Emissionen des Treibhausgases CO2 sowie den hohen Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren. Aktuell entfallen etwa 35 % des Energieverbrauchs in Deutschland auf beheizte und klimatisierte Gebäude. Der Inhalt formuliert Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.

 

Weitere Änderungen wurden zum 1. Januar 2023 veröffentlicht. Laut dem Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sinkt der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau von bisher 75% des Referenzgebäudes auf 55 %.

 

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat die Aufgabe, die geltenden europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes zu regeln. Es formuliert für Bestandsgebäude und Neubauten Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz. Die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind im GEG vereint. Auch beinhaltet das Gesetz Regeln zur Erstellung und Verwendung des Energieausweises.

 

 

Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an den Neubau?

 

Beim Neubau gibt das Gebäudeenergiegesetz bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder Kühlen einsetzen muss. Das GEG zielt darauf ab, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Ein paar der allgemeinen Anforderungen lauten wie folgt:

 

  • Wärmebrücken: Der Neubau ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf möglichst gering bleibt. Die Maßnahmen sollen dabei wirtschaftlich vertretbar sein (GEG § 12).
  • Dichtheit: Die Gebäudehülle muss luftundurchlässig und abgedichtet sein. Vorschriften bezüglich des Mindestluftwechsels für Bewohner und Heizung bleiben davon unberührt (GEG § 13).
  • Hitzeschutz Sommer: Die Sonneneinstrahlung soll durch einen ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz begrenzt werden (GEG § 14).
  • Jahres-Primärenergiebedarf: Für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung beträgt der Jahres-Primärenergiebedarf mit der Novellierung des Gesetzes im Januar 2023 55 %. Der Primärenergiefaktor für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen sinkt ab Januar 2023 für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,8 auf 1,2.

 

Private Bauherren müssen für den Wärme- und Kältebedarf mindestens eine Form erneuerbarer Energien beim Umstieg berücksichtigen, wie beispielsweise:

  • Photovoltaik- und Solaranlagen
  • Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • Wärmepumpen usw.

 

 

Das Modellgebäudeverfahren erlaubt gemäß §31 GEG für Neubauten die notwendigen Anforderungen nachzuweisen, ohne entsprechende Berechnungen durchführen zu müssen.

 

Was fordert das GEG bei Bestandsimmobilien?

 

Für Modernisierungsmaßnahmen gilt nach wievor der energetische Standard des EnEV 2016. Das GEG sieht vereinzelte Änderungen beim Austausch- und bei Nachrüstpflichten vor. Das betrifft unter anderem:

 

  • Öl- und Kohleheizungen
  • Dach oder oberste Geschossdecke
  • Zugängliche Leitungen für Heizung und Warmwasser

 

 

Ein Heizkessel, der älter als 30 Jahre ist, muss ausgetauscht werden (GEG § 72). Eine normgerechte Dämmung vom Dach bzw. der obersten Geschossdecke ist gemäß GEG § 47 Pflicht bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit Februar 2002 bewohnt werden. Zugängliche Leitungen bedürfen ebenfalls einer Dämmung, insofern diese durch unbeheizte Räume verlaufen (Anlage 8).

 

Welche Übergangsfrist zum Energieeinsparrecht sieht das Gesetz vor?

 

Laut § 111 des GEG sind alle Bauvorhaben, die vor dem 31. Oktober 2020 beantragt worden sind, nach der alten Energieeinsparverordnung sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu behandeln. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung oder Bauanzeige ab dem 1. November 2020 gilt das GEG.

 

Auf WhatsApp kontaktieren